Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines und Vertragsschluss
(1) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
(2) Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – entweder durch beidseitige Unterzeichnung des Angebots oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
(3) Technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen, bedeuten keine Garantieübernahme und werden nur Vertragsinhalt, wenn sie als Beschaffenheit des Liefergegenstandes vereinbart sind.
(4) Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums-und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Preis, Liefer-und Zahlungsbedingungen
(1) Lieferung innerhalb Deutschlands: Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk („Sitz des Lieferers“) einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich geschuldeten Höhe hinzu.
(2) Lieferung in das Ausland (EU und Drittstaaten): Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung frachtfrei benannter Bestimmungsort (Incoterm 2010 CPT -carriage paid to) einschließlich Verladung im Werk, Versand und Verpackung ausschließlich Transportversicherung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich geschuldeten Höhe hinzu.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à conto des Lieferers zu leisten, und zwar: -1/3 Anzahlung nach Vertragsschluss, -1/3 sobald dem Besteller schriftlich mitgeteilt ist, dass der Liefergegenstand versandbereit ist (wird in Teillieferungen geliefert, ist bei Mitteilung jeweils 1/3 des betroffenen Teils zu zahlen), - der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes beim Lieferer an.
(4) Der Lieferer ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., gerechnet auf die ausstehende (Rest-) Zahlung, und eine Pauschalzahlung in Höhe von EUR 40,00 zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Die Berechnung von gesetzlichen Fälligkeitszinsen bleibt vorbehalten.
(5) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Bestellers, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung -wegen eines vom
(4) Lieferer im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels -richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch des Lieferers beruhen.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
(1) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
(3) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
(4) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
(5) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
(6) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
(7) Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand-bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser schriftlich verlangt, soweit diese erhältlich sind.
V. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen – auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – vor. (Vorbehaltsware).
(2) Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu verarbeiten, mit anderen Sachen zu verbinden und zu vermischen oder weiter zu veräußern, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet.
(3) Die Ver-oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets im Namen des Lieferers, ohne dass diesem hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be-oder Verarbeitungszustand steht dem Lieferer zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Produkten verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Produkte.
(4) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an den Lieferer abgetreten. Der Lieferer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Die Forderungen dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Lieferer ermächtigt. Das Recht des Lieferers, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird der Lieferer die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(5) Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich der Lieferer das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
(6) Liegen beim Besteller die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht vor, einen Insolvenzantrag zu stellen, so hat der Besteller – ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf – jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall ist der Lieferer ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Produkten verbunden, ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an den Lieferer abgetreten sind; zusätzlich hat der Besteller unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente in Kopie zu übermitteln.
VI. Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) Für Sach-und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt
VIII. – wie folgt:
(1) Der Besteller muss die Liefergegenstände unverzüglich nach Ablieferung auf seine Kosten untersuchen und etwaig erkennbare Mängel (inkl. Falschlieferungen oder Mindermengen) dem Lieferanten unverzüglich, spätestens nach einer Ausschlussfrist von drei Werktagen ab Entdeckung, schriftlich anzeigen. Verdeckte Mängel sind dem Lieferanten innerhalb von drei Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB).
(2) Der Lieferer hat alle diejenigen Teile nach seiner Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
(3) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(4) Von den durch die Nachbesserung bzw. Nachlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – lediglich die Kosten der Nachbesserung bzw. des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Hat der Besteller den Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht und erhöhen sich dadurch die Kosten der Nacherfüllung, trägt der Besteller die darauf beruhende Differenz.
(5) Soweit sich die Beanstandung des Bestellers als unberechtigt herausstellt, trägt der Besteller die Kosten, die dem Lieferer aufgrund der Beanstandung entstanden sind, es sei denn, der Besteller hat diese nicht zu vertreten.
(6) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer eine ihm gesetzte zweimalige angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. dieser Bedingungen.
(7) Insbesondere in folgenden Fällen liegt kein Sachmangel vor: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
(8) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, bestehen keine Ansprüche gegen den Lieferer für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
(9) Es gelten die in VII geregelten Verjährungsfristen.
VII. Verjährung
(1) Jegliche Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche) des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken oder an Liefergegenstände, die ihrer üblichen Verwendung entsprechend bei Bauwerken verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben (§ 438 Nr. 2 BGB); daraus resultierende Mängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Gefahrenübergang.
(2) Sofern nicht lediglich aus Kulanz, sondern ausdrücklich im Wege der Nachbesserung der Liefergegenstand oder Teile am Liefergegenstand ersetzt werden oder, Ausbesserungen vorgenommen werden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aufgrund der vollständig oder teilweise ersetzten Liefergegenstände oder der vorgenommenen Ausbesserungen, für Liefergegenstände gemäß VII. Abs. 1 S. 1 6 Monate und 12 Monate für Liefergegenstände gemäß, VII. Abs. 1 S. 2 ab Gefahrenübergang, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist des Liefergegenstandes. Erfolgt eine Ersatzlieferung oder Ausbesserung seitens des Lieferers aus Kulanz, löst dies nicht den Beginn einer neuen Verjährungsfrist aus.
(3) Die unter VII. (1) und (2) aufgeführten Verjährungsfristen haben keine Geltung für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel des Liefergegenstandes zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf mangelbedingte Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Lieferers oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) bleiben hiervon unberührt.
VIII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
(1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Lieferer und dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(2) Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung des Lieferers auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehen Regelungen ausgeschlossen ist.
IX. Softwarenutzung
(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
(2) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Die Herausgabe eines Quellcodes ist unter keinen Umständen geschuldet.
X. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist -soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt – Soltau, und zwar auch für Mangelgewährleistungsansprüche.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht, dies gilt auch dann, wenn der Besteller, keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
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Allgemeine Montagebedingungen Zur Verwendung gegenüber:
(1) einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
(2) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines und Vertragsschluss
(1) Allen Verträgen über die Durchführung von Montagetätigkeiten durch die von Frieling Energy GmbH (Montageunternehmer) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
(2) Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – entweder durch beidseitige Unterzeichnung des Angebots oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Montageunternehmers zustande.
II. Montagepreis
(1) Die Montage wird gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag in Höhe von 50%, für Arbeiten am Sonn-oder Feiertag ein Zuschlag in Höhe von 100% auf den Arbeitslohnanteil berechnet.
(2) Die vereinbarten Beträge sind Nettobeträge, auf die zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer anfällt.
(3) Der Montageunternehmer ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., gerechnet auf die ausstehende (Rest-) Zahlung, und eine auschalzahlung in Höhe von EUR 40,00 zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Die Berechnung von gesetzlichen Fälligkeitszinsen bleibt vorbehalten.
(4) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Bestellers, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung -wegen eines vom Montageunternehmer im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels -richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch des Montageunternehmers beruhen.
III. Mitwirkung des Bestellers
(1) Der Besteller hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
(2) Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Montageunternehmer von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
IV. Technische Hilfeleistung des Bestellers
(1) Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Montageunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters entstanden, so gelten Abschnitt VII und Abschnitt VIII.
b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs-und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, usw.).
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Energie, Wasser, einschließlich der Anschlüsse.
e) Bereitstellung geeigneter und abschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Montagepersonals.
f) Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.
g) Bereitstellung geeigneter, Aufenthalts-und Arbeitsräume und Erster Hilfe für das Montagepersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
(2) Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
(3) Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Montageunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmers unberührt.
V. Montagefrist, Montageverzögerung
(1) Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
(2) Verzögert sich die Montage durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt sonstiger vom Montageunternehmer nicht beherrschbarer Gründe , so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein. Der Montageunternehmer ist verpflichtet, den Geschäftspartner unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung aufgrund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Setzt der Besteller dem nach Fälligkeit, sofern die gesetzlichen Regelungen eine Nachfristsetzung erfordern, eine zweimalige angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Montageunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
VI. Abnahme
(1) Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist der Montageunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Montageunternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Besteller dazu verpflichtet ist.
(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Montageunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VII. Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche)
(1) Nach Abnahme der Montage haftet der Montageunternehmer für Mängel der Montage unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und Abschnitt IX. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Montageunternehmer anzuzeigen. § 377 HGB (kaufmännische Rügelast) gilt insofern entsprechend.
(2) Kein Mangel liegt vor bei Verschlechterungen, Problemen oder sonstigen negativen Umständen, die ihre Ursache in unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder der unsachgemäßen Aufbereitung von Betriebsmitteln durch den Besteller oder Dritte haben.
(3) Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Montageunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Montageunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(4) Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Montageunternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus-und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten.
(5) Lässt der Montageunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt. Das Recht zum Rücktritt ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt. Schadensersatzansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX dieser Bedingungen.
VIII. Verjährung
(1) Jegliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken (§ 634 a Nr. 2 BGB); daraus resultierende Mängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Abnahme.
(2) Sofern nicht lediglich aus Kulanz, sondern ausdrücklich im Wege der Nacherfüllung weiter Arbeiten am Werk vorgenommen werden oder Teile am Werk ausgebessert werden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nachVIII. Abs. 1 Satz 1 6 Monate und für Mängelansprüche nach VIII. Abs. 1 Satz. 2 12 Monate ab Beendigung der Arbeiten, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist des Liefergegenstandes. Erfolgen Arbeiten des Montageunternehmers aus Kulanz, löst dies nicht den Beginn einer neuen Verjährungsfrist aus.
(3) Die unter VIII. (1) und (2) aufgeführten Verjährungsfristen haben keine Geltung für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der Montagearbeiten zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf mangelbedingte Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Montageunternehmers oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) bleiben hiervon unberührt.
IX. Haftung des Montageunternehmers, Haftungsausschluss
(1) Wird bei der Montage ein vom Montageunternehmer geliefertes Montageteil durch Verschulden des Montageunternehmers beschädigt, so hat dieser es nach seiner Wahl auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder neu zu liefern.
(2) Wenn durch Verschulden des Montageunternehmers der montierte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des montierten Gegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII-IX.
(3) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Montageunternehmer und dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(4) Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung des Montageunternehmers auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(6) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehen Regelungen ausgeschlossen ist.
X. Ersatzleistung des Bestellers
Werden ohne Verschulden des Montageunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist -soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt – Soltau, und zwar auch für Mangelgewährleistungsansprüche.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Montageunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Montageunternehmers zuständige Gericht, dies gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Montageunternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Allgemeine Reparaturbedingungen zur Verwendung gegenüber:
(1) einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
(2) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines und Vertragsschluss
(1) Allen Verträgen über die Durchführung von Reparaturen durch die von Frieling Energy GmbH (Reparaturunternehmer) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
(2) Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – entweder durch beidseitige Unterzeichnung des Angebots oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Reparaturunternehmers zustande.
II. Reparaturpreis, Kostenvoranschläge
(1) Reparaturen werden gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste nach Zeitberechnung abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Für Arbeiten am Samstag wird ein Zuschlag in Höhe von 50%, für Arbeiten am Sonn-oder Feiertag ein Zuschlag in Höhe von 100% auf den Arbeitslohnanteil berechnet.
(2) Die vereinbarten Beträge des Reparaturunternehmers sind Nettobeträge, auf die zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer anfällt.
(3) Soweit der Besteller dies wünscht, wird ihm bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben (unverbindlicher Kostenvoranschlag). Dem Besteller steht es auch frei, Kostengrenzen zu setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Reparaturunternehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
(4) Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht (verbindlicher Kostenvoranschlag), so ist dies vom Besteller ausdrücklich und schriftlich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur bindend, wenn er schriftlich abgegeben wird.
(5) Ist eine Reparatur aus Gründen, die der Reparaturunternehmer nicht zu vertreten hat, nicht durchführbar (etwa, weil sich herausstellt, dass der Reparaturgegenstand schwerwiegender beschädigt war, als bei Auftragserteilung bekannt) oder erhöht sich der Aufwand aus Gründen, die der Reparaturunternehmer nicht zu vertreten hat (etwa, weil ein Zugang zum Reparaturgegenstand am vereinbarten Termin nicht möglich ist), hat der Reparaturunternehmer einen Anspruch auf Vergütung des entstandenen Aufwands.
(6) Der Reparaturunternehmer ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., gerechnet auf die ausstehende (Rest-) Zahlung, und eine Pauschalzahlung in Höhe von EUR 40,00 zu fordern, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen. Die Berechnung von gesetzlichen Fälligkeitszinsen bleibt vorbehalten.
(7) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Bestellers, die sich unmittelbar auf Mängelbeseitigung oder Rückabwicklung -wegen eines vom Montageunternehmer im Wege der Nacherfüllung nicht behobenen oder zu behebenden Mangels -richten und auf demselben Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch des Montageunternehmers beruhen.
III. Sonderregelungen für Reparaturen im Werk
(1) Ist die Reparatur im Werk des Reparaturunternehmers durchzuführen, hat der Besteller den zu reparierenden Gegenstand auf seine Kosten und sein Risiko an die Werksadresse zu senden und den reparierten Gegenstand auf seine Kosten und sein Risiko dort wieder abholen zu lassen. (2) Auf Wunsch vermittelt der Reparaturunternehmer dem Besteller ein Transportunternehmen, ohne damit eine Pflicht zum Transport oder das Risiko des Transports zu übernehmen.
(3) Falls der Besteller den zu reparierenden bzw. reparierten Gegenstand trotz Aufforderung und Ablaufs einer angemessenen Frist nicht abholt, hat er an den Reparaturunternehmer ein angemessenes Lagergeld zu zahlen, dessen Höhe der Reparaturunternehmer nach billigem Ermessen festsetzt.
IV. Sonderregelungen für Reparaturen beim Besteller vor Ort
(1) Der Besteller hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen, wenn diese beim Besteller durchgeführt wird. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch das Reparaturpersonal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Reparaturunternehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturunternehmen den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
(2) Der Besteller ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters zu befolgen. Der Reparaturunternehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Personals des Reparaturunternehmens entstanden, so gelten die Abschnitte VII-IX.
b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs-und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z.B. Hebezeuge) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe (z.B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, usw.).
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Energie, Wasser, einschließlich der Anschlüsse.
e) Bereitstellung geeigneter und abschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
f) Transport der Ersatz am Montageplatz, Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g) Bereitstellung geeigneter, Aufenthalts-und Arbeitsräume und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des zu reparierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
(3) Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Reparaturunternehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Besteller rechtzeitig zur Verfügung.
(4) Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so ist der Reparaturunternehmer nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Reparaturunternehmers unberührt.
(5) Werden im Fall der Reparatur ohne Verschulden des Reparaturunternehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
V. Reparaturfrist, Reparaturverzögerung
(1) Ist im Einzelfall eine Reparaturfrist vereinbart, gilt, dass diese eingehalten ist, wenn bis zu ihrem Ablauf die Reparatur zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
(2) Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie durch den Eintritt sonstiger vom Reparaturunternehmer nicht beherrschbarer Gründe , so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein. Der Reparaturunternehmer ist verpflichtet, den Geschäftspartner unverzüglich von derartigen Umständen zu unterrichten, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. Ist eine verzögerte Leistungserbringung aufgrund der vorgenannten Ereignisse für eine Partei unzumutbar, ist diese Partei berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Setzt der Besteller dem Reparaturunternehmer nach Fälligkeit, sofern die gesetzlichen Regelungen eine Nachfristsetzung erfordern, eine zweimalige angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Reparaturunternehmers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
VI. Abnahme
(1) Der Besteller ist zur Abnahme der Reparatur verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des reparierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Reparaturunternehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern.
(2) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Reparaturunternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Besteller dazu verpflichtet ist.
(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Reparaturunternehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
VII. Mängelansprüche (Gewährleistungsansprüche)
(1) Nach Abnahme haftet der Reparaturunternehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Nr. 5 und Abschnitt IX. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Reparaturunternehmer anzuzeigen. § 377 HGB (kaufmännische Rügelast) gilt insofern entsprechend.
(2) Kein Mangel liegt vor bei Verschlechterungen, Problemen oder sonstigen negativen Umständen, die ihre Ursache in unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, der Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder der unsachgemäßen Aufbereitung von Betriebsmitteln durch den Besteller oder Dritte haben.
(3) Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Reparaturunternehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Reparaturunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung hat fruchtlos verstreichen lassen, hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Reparaturunternehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(4) Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Reparaturunternehmer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus-und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten.
(5) Lässt der Reparaturunternehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zur Minderung oder zum Rücktritt. Das Recht zum Rücktritt ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt IX. dieser Bedingungen.
VIII. Verjährung
(1) Jegliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Mängel an Bauwerken (§ 634 a Nr. 2 BGB); daraus resultierende Mängelansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren nach Abnahme.
(2) Sofern nicht lediglich aus Kulanz, sondern ausdrücklich im Wege der Nacherfüllung weiter Arbeiten am Werk vorgenommen werden oder Teile am Werk ausgebessert werden, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VIII. Abs. 1 Satz 1 6 Monate und für Mängelansprüche nach VIII. Abs. 1 Satz 2 12 Monate ab Beendigung der Arbeiten, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist des Liefergegenstandes. Erfolgen Arbeiten des Reparaturunternehmers aus Kulanz, löst dies nicht den Beginn einer neuen Verjährungsfrist aus.
(3) Die unter VIII. (1) und (2) aufgeführten Verjährungsfristen haben keine Geltung für Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel der Reparaturarbeiten zurückzuführen sind. Diese Ausnahme für Schadenersatzansprüche findet aber nur Anwendung auf mangelbedingte Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Leib, Körper oder Gesundheit oder auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Reparaturunternehmers oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz beruhen. Die Regelungen über den Unternehmerrückgriff beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 479 BGB) bleiben hiervon unberührt.
IX. Haftung des Reparaturunternehmers, Haftungsausschluss
(1) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Reparaturunternehmer und dessen gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(2) Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung des Reparaturunternehmers auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsrecht oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(4) Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung nach den vorstehen Regelungen ausgeschlossen ist.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist -soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt – Soltau, und zwar auch für Mangelgewährleistungsansprüche.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Reparaturunternehmer und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Reparaturunternehmers zuständige Gericht, dies gilt auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Reparaturunternehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
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